In das qualifizierte Zeugnis kommen zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis (siehe vorheriger Abschnitt) solche zu Führung und Leistung - mit dem Ziel, dass der Leser zu einem Gesamtbild über den Arbeitnehmer kommen kann.
Rechtstipp: In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass es nicht zulässig ist, dass der Arbeitgeber sich auf Erörterungen zur fachlichen Qualität des Arbeitnehmers beschränkt. Alles andere würde nämlich den Schluss zulassen, dass auf anderen Gebieten - etwa bei seinem Führungsverhalten - Mangelhaftes zu berichten wäre (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 954/03).
Die Grenzen der Beurteilung zeigt der nachfolgende Abschnitt auf. Die gebräuchlichsten Formulierungen bei der Beschreibung von Leistung und Führungen und deren tatsächliche Bedeutung sind in Teil 2 dieses Ratgebers ("Arbeitszeugnis Teil 2") aufgelistet.