Im Laufe der Zeit hat sich ein bestimmter Sprachgebrauch bei der Zeugnisformulierung etabliert, der durchaus der Dechiffrierung bedarf. Zumindest unter Fachleuten und bei Personalverantwortlichen haben sich die gebräuchlichen Formeln indes herumgesprochen. Es liegt daher im Interesse des beurteilten Arbeitnehmers, dass sie auch korrekt verwendet werden. Ausführlich aufgelistet und erläutert sind die Formulierungen im Ratgeber "Arbeitszeugnis Teil 2".
Diese Entwicklung standardisierter Floskeln wurde angestoßen durch den Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung, der von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Er bedeutet, dass der Arbeitgeber dadurch seiner sozialen Mitverantwortung nachkommt, dass er das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig behindert. Das schließt ein offen abfälliges und rund heraus abwertendes Zeugnis aus.
Es wäre aber ein Irrglaube, wenn man annähme, dass der Arbeitgeber daran gehindert sei, unterschiedliche Leistungen unterschiedlich zu würdigen. Was er schreibt, muss der Wahrheit entsprechen, genauso wie das Zeugnis nur auf Tatsachen und nicht auf Behauptungen oder Verdächten beruhen darf. Dieser Grundsatz geht jedem Wohlwollen vor. Es können also durchaus auch negative Beurteilungen fallen. Beispielsweise kann ein häufiger und für den Arbeitnehmer typischer Alkoholkonsum während der Arbeitszeit unter Umständen erwähnt werden.
Letztlich bedeutet "Wohlwollen", dass der Arbeitgeber sich bemühen soll, möglichst objektiv zu sein, sich bei etwa bestehender subjektiver Voreingenommenheit zurückzuhalten und sich auf das für den Arbeitgeber langfristig Charakteristische zu beschränken. Dies muss er rücksichtsvoll darstellen. Den üblich gewordenen Standardformulierungen und den damit allgemein verknüpften Bewertungen darf er sich nicht verschließen, auch wenn er nicht auf ganz bestimmte Formulierungen festgelegt werden kann. Mit anderen Worten: Will er den Arbeitnehmer als fachlich gut und überdurchschnittlich bewerten, dann darf er nicht schreiben: "...hat zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet". Diese Formulierung wird nämlich als Note 3 (durchschnittlich) und nicht als Note 2 (das wäre schon überdurchschnittlich) gewertet. Das hat das Bundesarbeitsgericht(BAG) klargestellt (Urteil des BAG vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 12/03).
Unabhängig davon darf das Arbeitszeugnis keine Geheimzeichen enthalten. Auch ironische, oder ähnliche Formulierungen, die die Klarheit der Botschaft beeinträchtigen, sind unzulässig.
Rechtstipp: Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Regeln, können Sie als Arbeitnehmer gerichtlichen Schutz suchen und finden (siehe hierzu Abschnitt "Rechtsschutz").