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Einfaches Zeugnis

Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der Gewerbeordnung (GewO) enthält das Zeugnis mindestens Aussagen über Art und Dauer der Beschäftigung ("einfaches Zeugnis").

Nichts im Zeugnis zu suchen hat in aller Regel die Zugehörigkeit zum Betriebsrat, ebenso wenig der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt es.


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