Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der Gewerbeordnung
(GewO) enthält das Zeugnis mindestens Aussagen über Art und Dauer der
Beschäftigung ("einfaches Zeugnis").
Die Art der Beschäftigung muss so dargestellt werden, dass der Leser
eine klare Vorstellung davon bekommt, was der Arbeitnehmer konkret gemacht
hat. So muss etwa deutlich werden, ob und welche Leitungsfunktionen
er innehatte.
Bei der Dauer geht es um die rechtliche Dauer, nicht um "tatsächliche"
Arbeitszeit, Krankheitszeiten, Wehrübungen und dergleichen.
Nichts im Zeugnis zu suchen hat in aller Regel die Zugehörigkeit zum
Betriebsrat, ebenso wenig der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt es.