Nach Paragraf 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der "Dienstverpflichtete" bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses vom "anderen Teil" ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken.
Für eigentliche Arbeitnehmer folgt der Anspruch auf das Zeugnis heute nicht mehr aus dem BGB sondern aus der Gewerbeordnung (§ 109 GewO und § 630 Satz 4 BGB). Die Vorschrift des BGB ist aber bedeutsam z.B. für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter, aber auch Geschäftsführer von juristischen Personen, solange sie nicht Gesellschafter sind.
Der Anspruch auf das Zeugnis kann nicht - z. B. im Arbeitsvertrag - ausgeschlossen werden.
Es ist empfehlenswert, das Zeugnis bei einem Arbeitsplatzwechsel umgehend einzufordern. Vor allem auch deshalb, weil nach neuer Gesetzeslage der Anspruch auf Zeugniserteilung schon nach drei Jahren - und nicht mehr nach 30 Jahren - verjährt (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Ist das beispielsweise im August 2005, dann verjährt der Anspruch am 31. Dezember 2008.
Rechtstipp: Die Verjährungsfrist sollten Sie als Arbeitnehmer zumindest dann nicht ausreizen, wenn Sie ein qualifiziertes Zeugnis haben möchten: Denn auch schon vor deren Ablauf kann der Anspruch verwirkt worden sein! Allerdings sind die Voraussetzungen dafür vergleichsweise streng - der Arbeitnehmer darf beispielsweise das Zeugnis längere Zeit nicht eingefordert haben und es muss dem Arbeitgeber, der sich darauf eingerichtet hat, unzumutbar sein, das Zeugnis doch noch auszustellen.
Der Anspruch auf das Zeugnis besteht im Übrigen unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsvertrages. Er besteht gleichermaßen bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund sowie beim Aufhebungsvertrag. Zeitlich ist in diesem Fällen übrigens der Zugang der Kündigung beziehungsweise das Abschlussdatum des Aufhebungsvertrages maßgeblich. Es muss also nicht etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses abgewartet werden. Auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist so gut wie unerheblich - selbst für ein qualifiziertes Zeugnis (Näheres dazu im Abschnitt "Qualifiziertes Zeugnis").
Der Arbeitnehmer muss sein Zeugnis in der Regel selbst abholen (§ 269 Absatz 2 BGB). Aus den Umständen kann sich aber ergeben, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer zugeschickt werden muss - beispielsweise wenn ihm ein Hausverbot erteilt wurde oder wenn er weit weg wohnt und das Abholen dadurch erschwert ist. Der Arbeitgeber hat auf keinen Fall das Recht, das Zeugnis aus irgendeinem Grunde zurückzuhalten. Er hat kein Zurückbehaltungsrecht, kann sich also etwa nicht auf die Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder Ähnliches berufen.