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Vorformulierte Vertragsbedingungen

Das Schuldrecht - also all das, was den Abschluss von Verträgen betrifft - ist zu Beginn 2002 sehr tief greifend reformiert worden. Auch das Arbeitsrecht ist hiervon nicht unberührt geblieben. Eine wichtige Neuerung ist, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch im Arbeitsrecht Anwendung findet (§ 310 Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, dass alle vorformulierten Verträge und Vereinbarungen (auch Aufhebungsverträge) der Inhaltskontrolle unterliegen. Vorformuliert ist jeder Vertrag, den der Arbeitgeber in mehr als zwei Fällen verwendet.

Die Anwendung des AGB-Rechts kann zur Unwirksamkeit von Klauseln führen, wenn diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Vor den Folgen des AGB-Rechts schützen nur individuell getroffene Vereinbarungen.

Wichtige gesetzliche Bestimmungen sind beispielsweise:

Der letzte Punkt kommt häufig bei Weiterbildungskosten zum Tragen: Standardmäßige Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass in bestimmter Frist nach der Weiterbildung der Arbeitnehmer die Kosten tragen muss, sind in der Regel unwirksam. Detailliert hierzu informiert der Abschnitt "Vertragsstrafen".


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