Aufgrund des bloßen Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber keine
Strafbefugnis zu. Zur Sicherung arbeitsvertraglicher Ansprüche werden
deshalb häufig Vertragsstrafen nach §§ 339 bis 343
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart. Vertragsstrafen können
sich aber auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
ergeben.
Unzulässig sind Strafvereinbarungen mit Auszubildenden (§ 12 Absatz 2
Berufsbildungsgesetz, BBiG), sowie Vereinbarungen, die gegen ein Gesetz
verstoßen oder das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen
(vgl. § 622 Absatz 5 BGB).
Zu unterscheiden sind selbstständige und unselbstständige
Strafversprechen:
Die Wirksamkeit eines so genannten unselbstständigen Strafversprechens
nach § 339 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine bestehende
Pflicht nicht oder nicht gehörig erfüllt. Damit ist die Wirksamkeit
des Strafversprechens abhängig vom tatsächlichen Bestehen der unter
Strafe gestellten Pflicht (Akzessorietät). Ist etwa der Arbeitsvertrag
nichtig oder wirksam angefochten, kann auch die Strafabrede unwirksam
oder nichtig sein.
Daneben sind auch selbstständige Strafversprechen (unabhängig vom
Arbeitsverhältnis) möglich. Sie werden beispielsweise für den Fall vereinbart,
dass kein Arbeitsvertrag zustande kommt oder wenn unbefristete Arbeitsverhältnisse
vor Ablauf einer gewissen Zeit gekündigt werden. Selbständige Strafversprechen
sind auch Verpflichtungen zur Rückzahlung von Gratifikationen oder Fortbildungskosten
für den Fall der vorzeitigen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat klargestellt, dass § 309 Nr. 6 BGB, wonach formularmäßig
(öfters durch den Arbeitgeber verwendete) Vertragsstrafenversprechen
für den Fall der Lösung vom Vertrag unwirksam sind, auf Arbeitsverträge
nur eingeschränkt anwendbar ist. Vertragsstrafen sind also im Arbeitsrecht
auch im Formularvertrag grundsätzlich zulässig.
Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden
(z. B. durch unangemessene Höhe der Vertragsstrafe), sonst ist
die Regelung nach § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung
kann sich aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben (Urteil des BAG vom
04.03.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 196/03), aber auch wenn die Rückzahlungsverpflichtung
ohne Beachtung des Beendigungsgrundes besteht (Urteil des BAG vom 11.04.2006,
Aktenzeichen: 9 AZR 610/05).
Rechtstipp: Bei Rückzahlungsverpflichtung von Weihnachtsgeld sind von
der Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen vorgenommen worden. Gratifikationen
bis 100 Euro sind nicht rückforderbar, ist die Gratifikation geringer
als ein Monatsgehalt, so kann sie nur bei Ausscheiden vor Ablauf des 31. März.
des Folgejahres zurückgefordert werden. Bei vollem 13. Monatsgehalt
und darüber hinaus ist dagegen auch eine Rückforderung über den 31. März
hinaus möglich, in der Regel jedoch nicht nach dem 30. Juni des Folgejahres.
Die Strafe kann in einer Geldsumme, aber auch in anderen Leistungen bestehen
(§ 342 BGB). Ist die Strafe unverhältnismäßig
hoch, so kann sie vom Gericht auf Antrag auf ein angemessenes Maß
herabgesetzt werden, soweit sie noch nicht entrichtet wurde (§ 343
BGB).