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Vertragsstrafen

Aufgrund des bloßen Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber keine Strafbefugnis zu. Zur Sicherung arbeitsvertraglicher Ansprüche werden deshalb häufig Vertragsstrafen nach §§ 339 bis 343 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart. Vertragsstrafen können sich aber auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Unzulässig sind Strafvereinbarungen mit Auszubildenden (§ 12 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG), sowie Vereinbarungen, die gegen ein Gesetz verstoßen oder das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen (vgl. § 622 Absatz 5 BGB).

Zu unterscheiden sind selbstständige und unselbstständige Strafversprechen:

Rechtstipp: Bei Rückzahlungsverpflichtung von Weihnachtsgeld sind von der Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen vorgenommen worden. Gratifikationen bis 100 Euro sind nicht rückforderbar, ist die Gratifikation geringer als ein Monatsgehalt, so kann sie nur bei Ausscheiden vor Ablauf des 31. März. des Folgejahres zurückgefordert werden. Bei vollem 13. Monatsgehalt und darüber hinaus ist dagegen auch eine Rückforderung über den 31. März hinaus möglich, in der Regel jedoch nicht nach dem 30. Juni des Folgejahres.

Die Strafe kann in einer Geldsumme, aber auch in anderen Leistungen bestehen (§ 342 BGB). Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Gericht auf Antrag auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden, soweit sie noch nicht entrichtet wurde (§ 343 BGB).


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