Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu arbeiten. Nur wenn eine Mehrarbeit im Interesse des Betriebes dringend erforderlich ist und die Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber auch ohne vertragliche Vereinbarung Überstunden leisten.
In vielen Verträgen werden Überstundenregelungen getroffen, auch im Tarifverträgen
und Betriebsvereinbarungen sind häufig konkretisierende Klauseln enthalten.
Dabei gilt:
Die einzelne Überstundenanordnung muss:
Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn eine Vergütung für Überstunden
vereinbart ist oder diese üblich ist (§ 612 Absätze 1 und 2
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das ist jedoch in der Regel der Fall.
Statt der Vergütung der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart
werden.