Ist ein Arbeitsvertrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Rechte des Arbeitgebers angemessen zu wahren (sog. "Treuepflicht"). Dazu gehört auch, dass er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie persönliche Umstände oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers geheimzuhalten hat, soweit diese im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden sollen oder den Arbeitgeber schädigen können. Die nebenvertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht immer vom Abschluss bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in gewissem Maße auch darüber hinaus.
Unabhängig davon ist es zulässig, vertragliche Schweigepflichten
auch für eine bestimmte Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses
vertraglich zu vereinbaren, auch ohne Entschädigung.
Die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten ist zum Teil unter Strafe
gestellt (§ 17 UWG). Danach wird, verkürzt gesagt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angestellter,
Arbeiter oder Lehrling ein Betriebsgeheimnis, das ihm anvertraut wurde
oder zugänglich geworden ist, unbefugt aus Eigennutz einem anderen mitteilt.
Daneben kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen und Schadensersatz
gegen den Arbeitnehmer geltend machen.