Beim Abschluss von Tarifverträgen haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, Vereinbarungen abzuschließen, die gegenüber anderen Regelungen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Solange eine Vereinbarung nicht offensichtlich ungerecht und unbillig ist, können die Partner des Tarifvertrags vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil des Arbeitnehmers. Das betrifft allerdings nur das so genannte "dispositive" Recht - das sind Rechtsvorschriften, die nicht zwingend sind, sondern durch vertragliche Vereinbarung inhaltlich verändert oder ausgeschlossen werden können.
Die Besonderheiten des Tarifvertragsrechts gelten grundsätzlich nur für
Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind
und Arbeitgeber, die einen Tarifvertrag schließen oder Mitglied eines
Arbeitgeberverbands sind, der in ihrem Namen Tarifverträge vereinbart
hat.
Allerdings hat die Bundesregierung die Möglichkeit, Tarifverträge für
allgemeinverbindlich zu erklären. Sie gelten dann auch für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören.
Rechtstipp: Tarifvertragliche Regelungen beinhalten die Gefahr, dass sie nachträglich geändert werden. Kommt es Ihnen auf eine bestimmte, für Sie günstige Regelung an, sollte Sie deshalb in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.