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Inhaltliche Vertragsfreiheit

Auch im Arbeitsrecht können die Vertragsparteien grundsätzlich den Inhalt ihrer Vereinbarungen frei bestimmen. Die Arbeitsbedingungen werden jedoch auch durch gesetzliche Bestimmungen, Tarifverträge und betriebliche Übungen sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt. In Ihrem Verhältnis zueinander hat jeweils die dem Arbeitnehmer günstigere Rechtsquelle den Vorrang vor der ungünstigeren ("Günstigkeitsprinzip"). Daraus folgt, dass von einseitig zwingendem Recht nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitnehmern und Arbeitgeber eines Betriebs getroffene Regelungen und gelten unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Von ihnen kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Besonderheiten gelten für Tarifverträge (siehe nachfolgender Abschnitt).


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