Mit Kindern, also Jugendlichen unter 15 Jahren, kann nach § 5 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) überhaupt kein Arbeitsvertrag geschlossen werden: Es würde sich um verbotene Kinderarbeit handeln. Ausnahmen gibt es aber für therapeutische Zwecke und im Rahmen von Betriebspraktika während der Schulpflicht.
Für Arbeitsverträge mit Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist der Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
Darüber hinaus schreibt das JArbSchG eine ganze Reihe von Regeln für Arbeitszeiten, Freizeit und Nachtruhe vor. So dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen die Woche und in der Regel nicht an den Wochenenden beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen - etwa für die Arbeit in Alten-, Pflege- und Kinderheimen aber auch für Bäckereien, im Friseurhandwerk, im Verkehrswesen und in der Landwirtschaft.