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Beteiligung des Betriebsrats

Besteht in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Einstellung zu informieren und seine Zustimmung einzuholen (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Der Arbeitgeber hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Stellenbewerber zu geben. Die Auskünfte haben sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken. Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat diese Zustimmung verweigern - so etwa, wenn eine nötige interne Ausschreibung nicht erfolgt ist oder wenn gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde.
Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass alle oder bestimmte Stellen betriebsintern ausgeschrieben werden.

Hat der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche ab seiner Unterrichtung durch den Arbeitgeber reagiert, gilt die Zustimmung als erteilt.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, diese Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Absatz 4 BetrVG).


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