Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er ein Arbeitsverhältnis
eingehen will; ebenso ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er einen
Bewerber einstellt.
Diese Freiheit erfährt im Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite einige
Einschränkungen:
Schwerbehinderte:
Verfügt ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber über mehr als 20
Arbeitsplätze, sind wenigstens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit
Schwerbehinderten zu besetzen. Stellt er keinen Schwerbehinderten ein,
muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich
danach, wie weit die Pflichtquote erfüllt wird. Nach § 77 Absatz 2
SGB IX werden zwischen 105 und 260 Euro pro Monat fällig.
Allerdings bedeutet das nicht, dass ein Anspruch auf Einstellung für
den Behinderten besteht.
Diskriminierung nach dem Geschlecht:
Der Arbeitgeber kann die Einstellung wegen des Geschlechts nur dann
ablehnen, "wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die
Tätigkeit ist" ( z. B. weiblich oder männlich zu besetzende Schauspielerrolle).
Verbot der Diskriminierung von EU-Angehörigen:
Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen bei der Begründung
von Arbeitsverhältnissen gegenüber deutschen Arbeitnehmern
nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch mit wenigen Ausnahmen für
den Öffentlichen Dienst.
Abschlussverbote:
Personen mit schweren oder einschlägigen Vorstrafen dürfen
keine Jugendlichen oder Auszubildenden beschäftigen, ausbilden
oder beaufsichtigen (Jugendarbeitschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz).