Nach dem Gesetz müssen Arbeitslose alle zumutbaren Beschäftigungen aufnehmen,
auch wenn sie nicht der Qualifikation oder der bisherigen Tätigkeit entspricht.
Befristungen und vorübergehend getrennte Haushaltsführung sind hinzunehmen
(§ 121 Absatz 5 SGB III).
Entgegen früherer Rechtsauffassungen wird mittlerweile auch eine Vermittlung
an so genannte Leiharbeiter- und Zeitarbeitsfirmen für zumutbar erachtet
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, Aktenzeichen: B 11 AL
31/01 R).
Unzumutbar ist hingegen eine Beschäftigung, wenn:
gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte
Bestimmungen oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen wird
(§ 121 Absatz 2 SGB III).
in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit das zu erwartende
Bruttoeinkommen niedriger als 80 Prozent des der Berechnung des
Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121
Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB III).
vom vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit das zu erwartende
Bruttoeinkommen niedriger als 70 Prozent des der Berechnung des
Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121
Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III).
ab dem siebenten Monat der Arbeitslosigkeit das Nettoeinkommen nach
Abzug der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten)
geringer ist als der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 121 Absatz 3
Satz 3 SGB III).
Fahrtzeiten von insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Beschäftigung
über sechs Stunden und bis zu zwei Stunden bei einer Beschäftigung bis
zu sechs Stunden überschritten werden, soweit nicht regional längere
Fahrtzeiten üblich sind (§ 121 Absatz 4 Sätze 2 und 3
SGB III).
ein Umzug zur Arbeitsaufnahme nötig ist, obwohl eine Stellenaufnahme
im zumutbaren Pendlerbereich in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit
möglich erscheint oder zwingende familiäre Bindungen entgegenstehen
(§ 121 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 SGB III).