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Zumutbarkeit

Nach dem Gesetz müssen Arbeitslose alle zumutbaren Beschäftigungen aufnehmen, auch wenn sie nicht der Qualifikation oder der bisherigen Tätigkeit entspricht. Befristungen und vorübergehend getrennte Haushaltsführung sind hinzunehmen (§ 121 Absatz 5 SGB III).

Entgegen früherer Rechtsauffassungen wird mittlerweile auch eine Vermittlung an so genannte Leiharbeiter- und Zeitarbeitsfirmen für zumutbar erachtet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 31/01 R).

Unzumutbar ist hingegen eine Beschäftigung, wenn:


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