Für den Bezug von Arbeitslosengeld kommen gemäß § 117 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zwei Alternativen in Betracht:
In beiden Fällen besteht der Anspruch nur, soweit der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 117 Absatz 2 SGB III).
Die beiden Formen werden in diesem Ratgeber detailliert erläutert.