Die Arbeitslosenmeldung darf nicht mit der Meldung als Arbeitssuchender (siehe Abschnitt "Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender") verwechselt werden. Sie muss ebenfalls persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Das ist in § 122 Absatz 1 Satz 1 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.
Tritt die Arbeitslosigkeit allerdings in weniger als drei Monaten nach Kenntnis von der Kündigung ein, kann der Arbeitssuchende beide Meldungen zusammen vornehmen (§ 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III).