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Höhe

Landläufig wird davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beträgt. Dies entspricht jedoch nur grob dem wahren Anspruch. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nämlich nicht nach dem früheren Nettogehalt, sondern nach einem fiktiven Nettogehalt, dem "Leistungsentgelt". Die Berechnung des Leistungsentgeltes wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen und ist (noch) recht kompliziert. Wer dennoch wissen will, wie hoch genau sein Anspruch ist: Wir erklären Ihnen das Verfahren:

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von:

Die Berechnung geht in vier Schritten folgendermaßen vonstatten:

 

Zuerst muss die Behörde einen Bemessungszeitraum festsetzen, nach dem ihr früheres durchschnittliches Bruttogehalt ermittelt wird.

In der Regel umfasst der Zeitraum die Arbeitstage im vergangenen Jahr vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen), an denen der Arbeitslose versicherungspflichtige Einkünfte hatte.

Zeiten, in denen ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestand, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 131 Absatz 2 Nr. 3 drittes Buches des Sozialgesetzbuches, SGB III). Ebenso Zeiten, in denen die Arbeitszeit, etwa wegen Auftragsmangel, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber um fünf Stunden oder mehr pro Woche gekürzt wurde (§ 131 Absatz 2 Nr. 4 SGB III).

Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Regel auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum sonst weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt erfasst.

Rechtstipp: Hat der Arbeitslose im vorletzten Jahr im Durchschnitt erheblich mehr verdient, als im vergangenen Jahr, kann auch dann der Zeitraum auf bis zu zwei Jahre - zugunsten des Arbeitslosen - verlängert werden. (§ 130 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Ist das bei Ihnen der Fall, sollten Sie die Berücksichtigung der vergangenen zwei Jahre als Bemessungszeitraum am Besten schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur unter Anlage der betreffenden Gehaltsabrechnung beantragen.

 

Das Bemessungsentgelt ist - von Sonderfällen abgesehen - das gerundete durchschnittliche Bruttoeinkommen je Tag im vergangenen Jahr.

Die Berechnung: Das versicherungspflichtige Einkommen (Bruttolohn oder Bruttogehalt) aus den Tätigkeiten des Bemessungszeitraums wird zusammen gezählt und durch die Arbeitstage geteilt. Zum Bemessungsentgelt zählen auch Löhne und Gehälter, die der Arbeitnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers nicht erhalten hat (§ 131 Absatz 1 Satz 2 SGB III). Gezahlte Abfindungen bleiben allerdings außer Betracht (§ 131 Absatz 2 Nr. 1 SGB III).

Rechtstipp: Wer in den vergangenen zwei Jahren bereits Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt erhalten hat, hat Anspruch auf die Bemessung nach den damaligen Höhe (§ 131 Absatz 4 SGB III).

Liegt trotz Verlängerung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre (siehe vorheriger Abschnitt) der Bemessungszeitraum bei unter 150 Tagen, so wird ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt (§ 132 Absatz 1 SGB III). Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller Bundesbürger, wobei vier Stufen - je nach Ausbildungsgrad - unterschieden werden. Die sich daraus ergebenden Tagessätze für 2004 lagen zwischen 40,60 und 96,60 Euro, wobei noch zwischen Ost und West unterschieden wird.

 

Entsprechend der Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen wird aus dem Bemessungsentgelt ein so genanntes "Leistungsentgelt" ermittelt. Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoeinkommen, das aber in der Regel nicht mit dem früheren Nettoeinkommen übereinstimmt. Dies liegt vor allem daran, dass bei der Lohnsteuer keine individuellen Steuerfreibeträge berücksichtigt werden und ein pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge von 21 Prozent erfolgt. Neben Lohnsteuer und Sozialversicherungen wird noch der Solidaritätszuschlag abgezogen.

Rechtstipp: Ändert ein Arbeitsloser Ehegatte während der Arbeitslosigkeit seine Lohnsteuerklasse, darf ihn das grundsätzlich - entgegen der Regelung in § 131 Absatz 3 SGB III - nicht zum Nachteil werden, also seinen Anspruch nicht verringern. Jedenfalls ist eine rückwirkende Kürzung nicht zulässig, wenn nicht zuvor über die Behörde über die nachteiligen Folgen der Änderung belehrt hat (Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.2002, Aktenzeichen: B 11 AL 87/01 R und B 11 AL 31/02 R).

 

Das Arbeitslosengeld beträgt 67 bzw. 60 Prozent des Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Der so genannte "erhöhte Leistungssatz" von 67 Prozent wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner einen Anspruch auf Kindergeld haben. In den übrigen Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent zugrunde gelegt.

Die Berechnung und die Leistung erfolgt auf den Kalendertag genau (§ 134 SGB III).


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