Wann jemand arbeitslos ist, geht aus § 119 des dritten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB III) hervor.
Der Arbeitnehmer muss danach gleichzeitig:
Beschäftigungslos und damit arbeitslos können auch geringfügig Beschäftigte sein, soweit sie weniger als 15 Stunden wöchentlich unabhängig von der Entgelthöhe arbeiten (§ 119 Absatz 3 SGB III). Mehrere Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Der Umfang der erforderlichen Eigenbemühungen bestimmt sich seit 1. Januar 2005 im Wesentlichen aus der zwischen Arbeitssuchenden und Agentur für Arbeit zu schließenden Eingliederungsvereinbarung. Darin werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen und muss spätestens alle sechs Monate überprüft werden. (§§ 6 Absatz 1 Satz 3, 35 Absatz 4 SGB III).
Rechtstipp: In der Anfangsphase wird bisher von der Eingliederungsvereinbarung nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Auch wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss der Arbeitslose für Vermittlungen Dritter zur Verfügung stehen und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit nutzen.
Verfügbar ist, wer gleichzeitig:
Verstößt der Arbeitslose gegen eine dieser Pflichten, können Sperrzeiten verhängt werden (siehe Abschnitt "Sperrzeit").
Dem Arbeitslosen muss es beispielsweise an jedem Werktag - also auch samstags - möglich sein, Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis zu nehmen und sie aufzusuchen. Wer sich trotz Aufforderung nicht meldet, riskiert eine Sperrzeit (siehe Abschnitt "Sperrzeit"). Über eine Ortsabwesenheit ist die Behörde vorher zu informieren. Allerdings: ein Arbeitsloser, der einen Zwei-Tage-Wochenendausflug zum Skifahren macht, ohne die Agentur für Arbeit zu informieren, hat trotzdem weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in diesem Fall entschieden, dass es für die Verfügbarkeit genügt, wenn der Arbeitslose am Sonntag den am Samstag zugegangenen Brief der Behörde liest und sich Montag darauf bei einem potentiellen Arbeitgeber vorstellt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.05.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 71/00 R).
Rechtstipp: Der Arbeitssuchende kann seine Bereitschaft zur Arbeit auf Teilzeitstellen (versicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden) oder Heimarbeit beschränken, wenn die Teilzeitarbeit beziehungsweise Heimarbeit für den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich ist (§ 120 Absatz 5 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird jedoch dann entsprechend gekürzt.
Rechtstipp: Für Beschäftigungslose ab 58 Jahren besteht für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2007 entstehen, eine Ausnahmeregelung. Sie können nach § 428 SGB III Arbeitslosengeld beziehen, ohne die Pflichten eines Beschäftigungssuchenden zu beachten. Allerdings müssen sie sich in diesem Fall verpflichten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt Altersrente zu beantragen. Die ursprünglich nur bis Ende 2005 geplante Regelung wurde um zwei Jahre verlängert.