Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den vergangenen zwei Jahren (bis 31.01.2006 drei Jahren) - der so genannten "Rahmenfrist" - mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war, für den also in dieser Zeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen sind. Dies ergibt sich aus den Paragrafen 123 Nr. 1 und 124 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Die Rahmenfrist wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2006 von drei auf zwei Jahre verkürzt, was dazu führen wird, dass es weniger Arbeitslosengeldberechtigte gibt.
Zu den versicherungspflichtigen Zeiten zählen (§ 26 SGB III):
Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) sind seit 1. Januar 2004 nicht mehr versicherungspflichtig und erwerben damit in dieser Zeit keine Leistungsansprüche mehr (§ 27 SGB III). Die Regelung soll die Nachfrage nach den von der Agentur für Arbeit geförderten Tätigkeiten dämpfen.
Seit dem 1. Februar 2006 werden alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert und nicht nur, wie vorher, wenn durch den Dienst ein versicherungspflichtiges Verhältnis unterbrochen wurde. Allerdings wurde die Regelung, dass die Dienstzeit, auch wenn sie kürzer als zwölf Monate ist, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auslöst, abgeschafft. Allein aus dem Wehr- und Zivildienst kann deshalb kein Arbeitslosengeldanspruch entstehen.
Hat der Arbeitslose Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen, kann die Rahmenfrist auf bis zu fünf Jahre verlangert werden (§ 124 Absatz 3 SGB III).
Die Verlängerung der Rahmenfrist wegen der Pflege von Angehörigen und bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich wurden zum 1. Februar 2006 abgeschafft. Die genannten Personenkreise können sich allerdings ab diesem Zeitpunkt freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 28a SGB III) und so einen Arbeitslosengeldanspruch sichern.