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Anrechnung von Abfindungen

Die Zahlung einer Abfindung durch den alten Arbeitgeber kann eine Sperrzeit auslösen und zudem auf das Arbeitslosengeld über die Sperrzeit hinaus angerechnet werden. Das ist dann der Fall, wenn die Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a SGB III). In diesem Fall erklärt sich der Arbeitnehmer nämlich mit einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, so dass faktisch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer hat damit den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht.

Die Folge ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, maximal für ein Jahr (§ 143a Absatz 2 SGB III). Dies gilt auch, wenn die Abfindung aufgrund eines Sozialplanes gezahlt wurde (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 53/01 R).

Anders liegt der Fall, wenn unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist eine Abfindung tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zusätzlich geschuldet ist. Hier darf keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen.


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