Für seine Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt eine (gesonderte) Vergütung, da sie nicht zum normalen Rechtszug gehört. Das Vollstreckungsverfahren gegen einen nichtzahlenden Gegner ist nämlich ein besonderes, zusätzliches Verfahren. Das Gesetz geht immer davon aus, dass der Gegner nach Erlangung eines Titels gegen ihn auch zahlt.
Betreibt der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung, entsteht in der Regel
eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 0,3 (Nr. 3309 Vergütungsverzeichnis
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG). Sie entsteht für jede
Vollstreckungsmaßnahme gesondert.
Seltener, etwa im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
ist daneben eine Terminsgebühr von 0,3 möglich (Nr. 3310 VV RVG).
Der Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Gebühr(en) bestimmt, umfasst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch alle Zinsen und Kosten (§ 25 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist dessen Wert maßgebend. Für das Verfahren auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist ein Höchstwert von 1.500 Euro bestimmt.
Wird der Anwalt in einem Zwangsversteigerungsverfahren tätig, kommen jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu je 0,4 in Betracht (Nr. 3311, 3312 VV RVG).
Rechtstipp: Wird nach Einlegung von Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren (z. B. Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage) in einem Prozess streitig verhandelt, entstehen die normalen Gebühren im Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").
Neben den Gebühren stehen dem Anwalt natürlich immer die Auslagen zu; auch die Gerichtskosten für die Inanspruchnahme des Gerichts sind einzukalkulieren.