Bei einer Vertretung vor den Zivilgerichten hat der Anwalt in der Regel ein Anrecht auf zwei Gebühren:
Die Verfahrensgebühr ist für die Aufnahme der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter zu zahlen. In der ersten Instanz ist für sie ein Gebührensatz von 1,3 festgeschrieben (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Die Terminsgebühr soll die Tätigkeit vor Gericht abgelten, sie entsteht aber auch dann immer, wenn ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2005, Aktenzeichen: III ZB 42/05). Der Gebührensatz für die erste Instanz liegt hier bei 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Sie entsteht nur einmal je Instanz, auch wenn an mehreren Tagen vor Gericht verhandelt wird.
Berechnungsbeispiel für einen Streitwert von 5.000 Euro:
Führt die Verhandlung zu einer Einigung zwischen den Parteien, beispielsweise durch gerichtlichen Vergleich, fällt zusätzlich eine ermäßigte Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,0 an (Nr. 1003 VV RVG).
In der Berufung und Revision erhöhen sich die Verfahrens- und die Einigungsgebühr, in der Revision auch die Terminsgebühr wegen des umfangreicheren Arbeitsaufwandes des Anwalts in der Regel um 0,3 Gebührensätze (Nr. 3200, 3202, 3206, 3210, 1004 VV RVG).
Rechtstipp: Wenn dem Rechtsstreit ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung) vorausgeht, können zusätzlich je eine Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen. Allerdings wird - wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung - der Streitwert im Vergleich zum Prozess auf 1/3 oder 1/2 gesenkt, so dass auch die Anwaltsgebühren entsprechend geringer ausfallen.
Zu den Anwaltskosten kommen im Zivilprozess natürlich immer auch die an das Gericht im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich - wie bei den Anwaltskosten - in der Regel nach dem Streitwert.