Sonderregelungen bestehen für die außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren.
Soweit der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren für den Mandant tätig wird, etwa einen Bauantrag stellt, erhält er die allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (siehe Abschnitt "Außergerichtliche Vertretung").
Kommt es anschließend zum Widerspruchsverfahren, steht dem Anwalt zusätzlich
eine Geschäftsgebühr im Rahmen zwischen 0,5 und 1,3 zu (Nr. 2301
VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wird der Anwalt dagegen erstmals im Widerspruchsverfahren für den Mandanten
tätig, bleibt es allein bei der allgemeinen Geschäftsgebühr aus Nr. 2300
VV RVG (0,5 bis 2,5) zuzüglich Auslagen.
Rechtstipp: Die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist auf die gegebenenfalls in einem anschließenden Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr hälftig (maximal aber mit einem Gebührensatz von 0,75) anzurechnen.
Neben der Geschäftsgebühr kann noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen (siehe vorheriger Abschnitt).
Der Streitwert bestimmt sich in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Er ist aus dem Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn zu bestimmen. Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung ergeben, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.
Sonderregelungen bestehen für die Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern
(siehe auch Abschnitt "Außergerichtliche Vertretung").
Für die außergerichtliche Tätigkeit in Bußgeldsachen wird auf den Abschnitt
"Bußgeldverfahren" verwiesen.