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Strafprozess

Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in Strafsachen ist in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) besonders geregelt.
Dabei wird zwischen Wahlanwalt und Pflichtverteidiger unterschieden.

Der Strafverteidiger (Wahlverteidiger) erhält zunächst eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) im Betragsrahmen von 30 bis 300 Euro (Mittelgebühr: 165 Euro). Sie soll den Aufwand für die Einarbeitung in den Rechtsfall abdecken. Sie entsteht für jeden Rechtsfall nur einmal, auch wenn er sich über mehrere Instanzen erstreckt.

Für die Tätigkeit während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kommt eine Verfahrensgebühr im Rahmen zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr 140 Euro) in Betracht (Nr. 4104 VV RVG).
Daneben kann für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (z. B. Vernehmungen, Haftprüfung, Sühnetermin) eine Terminsgebühr im Rahmen zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr: 140 Euro) berechnet werden (Nr. 4102 VV RVG). Bis zu drei Termine werden durch eine Terminsgebühr abgegolten, auch wenn diese an mehreren Tagen stattfinden.
Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr kann der Anwalt verlangen, wenn durch seine Mithilfe die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Einstellung des Verfahrens, Nichteröffnungsbeschluss des Gerichts).

Geht die Sache vor Gericht, stehen dem Strafverteidiger zumeist eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106, 4112, 4118 VV RVG) und für jede Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4108, 4114, 4120 VV RVG) zu.
Die Höhe richtet sich nach dem Gericht, vor dem verhandelt wird und der jeweiligen Instanz:

Für die Berufungs- und Revisionsinstanz sind wegen des größeren Arbeitsaufwandes und der gestiegenen Bedeutung der Sache höhere Beitragsrahmen festgelegt.

Rechtstipp: Befindet sich der Mandant in Haft, erhöhen sich alle Gebühren (außer die zusätzliche Gebühr für die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung) um jeweils bis zu 25 Prozent.

Zusätzliche Kosten entstehen, wenn das Gericht Gegenstände einzieht und der Verteidiger dagegen vorgeht (Nr. 4142 VV RVG).
Werden im Strafverfahren gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) geltend gemacht (Adhäsionsverfahren), muss eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Gebührensatz 2,0) veranschlagt werden.

Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn die Gebühren, die er dann aus der Staatskasse erhält, als feste Beträge bestimmt: Sie liegen meist in der unteren Hälfte des entsprechenden Beitragsrahmens des Wahlanwalts. Zum Beispiel ist die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) auf 132 Euro festgelegt. Der Wahlverteidiger, also der vom Mandant selbst auswählte Anwalt, würde zwischen 30 und 300 Euro (Mittelgebühr: 165 Euro) bekommen.


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