Übernimmt der Anwalt die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnantrag),
erhält er eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,0 (Nr. 3305
des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Wer sich mit anwaltlicher Hilfe gegen den Mahnantrag wehrt, muss mit einer
Verfahrensgebühr von 0,5 rechnen.
Dazu kommen - wie immer - die Auslagen.
Rechtstipp: Führt das Mahnverfahren zum Erfolg, muss meist der Gegner die Kosten übernehmen. Führt es nicht zum Erfolg, kommt es zum streitigen Verfahren vor Gericht. Die Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren wird dann auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet. Somit ergeben sich in der Regel durch das Mahnverfahren keine zusätzlichen Anwaltsgebühren.
Neben den Anwaltskosten entstehen natürlich im Mahnverfahren die Gerichtskosten. Diese sind jedoch relativ gering und werden gegebenenfalls auch - aber nur zur Hälfte - auf einen späteren Zivilprozess angerechnet.
Wird nach dem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid beantragt, erhält der Anwalt zusätzlich eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 0,5 (Nr. 3308 VV RVG). Auch diese muss jedoch gegebenenfalls der Gegner ersetzen.