Eine besondere Regelung im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) hat auch die Vertretung des Schuldners oder des Gläubigers in der Insolvenz erfahren.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren entstehen in der Regel für die anwaltliche
Vertretung eine Verfahrensgebühr zu 1,0 für den Schuldner (Nr. 3313
VV RVG) beziehungsweise zu 0,5 für den Gläubiger (Nr. 3314 VV RVG).
Ist der Rechtsanwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
tätig, erhöhen sich die Gebührensätze um jeweils 0,5 (also auf 1,5 / 1,0).
Die Gebühren werden nicht auf die Vergütung im späteren Insolvenzverfahren
angerechnet.
Im eigentlichen Insolvenzverfahren steht dem Rechtsanwalt - egal ob der
den Schuldner oder den Gläubiger vertritt - eine Verfahrensgebühr von
1,0 zu (Nr. 3317 VV RVG).
Soweit er nur eine Insolvenzforderung anmeldet, liegt die Verfahrensgebühr
bei nur 0,5 (Nr. 3320 VV RVG).
Der Gegenstandswert richtet sich für den Schuldner nach dem Wert der Insolvenzmasse (Mindestwert sind 4.000 Euro), für den Gläubiger nach der Höhe seiner Forderung.