In vielen Bundesländern ist die Erhebung bestimmter Klagen vor Gericht erst zulässig, nachdem vor einer so genannten Gütestelle (Schiedsgericht) ohne Ergebnis versucht wurde, sich außergerichtlich zu einigen. Außerdem bestehen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und ihrem Ausbilder Schlichtungsausschüsse bei den Kammern (z. B. IHK).
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem solchen Güteverfahren, erhält er eine Geschäftsgebühr zum festen Gebührensatz von 1,5. Kommt es in einem Güteverfahren zu einem Vertrag oder Vergleich zwischen den streitenden Parteien, steht dem Rechtsanwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG) zu (siehe Abschnitt "Außergerichtliche Einigung").
Rechtstipp: War der Rechtsanwalt zuvor bereits außergerichtlich tätig, wird die dabei entstandene allgemeine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit in der Regel zu 50 Prozent auf die Vertretung im Güteverfahren angerechnet. Die für das Güteverfahren zu zahlende Gebühr wird dann gegebenenfalls gleichermaßen wiederum bei der für eine anschließende gerichtliche Vertretung anfallenden Verfahrensgebühr berücksichtigt.