Für die Vertretung vor den im finanzgerichtlichen Verfahren können an Anwaltskosten entstehen:
Zusätzlich ist an die Auslagen des Rechtsanwalts zu denken.
Im Falle der Einigung oder Erledigung vor Gericht kommt natürlich auch eine allgemeine (ermäßigte) Erledigungs- oder Einigungsgebühr in Betracht (Nr. 1000, 1002, 1003 VV RVG).
Rechtstipp: Die an das Finanzgericht zu zahlenden Gerichtskosten, die neuerdings - wie auch im Zivilprozess - im Voraus zu zahlen sind, unterscheiden sich in ihrer Höhe wesentlich von den Kosten anderer Gerichtsbarkeiten.