Im Familienverfahren entstehen grundsätzlich dieselben Gebühren wie
in einem allgemeinen Zivilprozess (siehe vorheriger Abschnitt).
Die Höhe von Anwalts- und Gerichtsgebühren richtet auch hier nach dem
Streitwert.
In Familiensachen geht es meist um mehrere Gegenstände gleichzeitig (z. B. Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich). Dann ergibt sich der Streitwert aus der Summe der einzelnen Gegenstandswerte.
Viele familienrechtliche Streitwerte hat der Gesetzgeber besonders geregelt.
Beispiele:
Für die Bestimmung der Streitwerte und die daraus vorzunehmende Berechnung der Gebühren sei ergänzend auf den Ratgeber "Anwaltskosten Teil 1" verwiesen.
Rechtstipp: Im Scheidungsverfahren muss - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen. Nur in Ausnahmefällen weicht das Gericht davon ab, um unbillige Härten zu vermeiden. Allerdings sind die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten - anders als im Zivilprozess - nicht als Vorschuss zu leisten (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 GKG).