Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli
2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber
in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest, dass der Rechtsanwalt
für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen
Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung
hinwirken soll.
Diese Gebührenänderung gilt nur für den Bereich der außergerichtlichen
Beratung. Bei der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung
bleibt alles beim Alten.
Rechtstipp: Wichtig ist, bei einer Beratung frühzeitig darüber zu sprechen, was die Leistung kosten soll. Auf diese Weise wissen Sie gleich, was für Kosten auf Sie als Rechtssuchender zukommen. Allerdings muss dem Anwalt erst einmal das Rechtsproblem in Grundzügen erläutert werden. Nur so kann er den zu erwartenden Aufwand abschätzen. Deshalb soll ein Mandant darum bitten, dass ihm diese Zeit - die Zeit der ersten Erläuterung - nicht in Rechnung gestellt wird. Natürlich können Sie auch bereits vorher festlegen, was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt verhandeln. Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, unzulässig ist.
Zumeist wird für die Beratung eine Vergütungsvereinbarung getroffen:
Auch kann man die Anwendung der bis zum 30. Juni 2006 geltenden gesetzlichen Regeln vereinbaren (zu deren Höhe siehe unten).
Rechtstipp: Alle Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 beziehungsweise § 632
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Danach kann er die übliche Vergütung verlangen.
Als üblich wird die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben angesehen,
die bis um 30. Juni 2006 bestanden.
Ohne Vergütungsvereinbarung gilt deshalb:
Soweit der zu Beratende als Verbraucher und nicht als Selbstständiger oder Gewerbetreibender beraten wird und eine Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die Vergütung des Anwalts gesetzlich beschränkt:
Rechtstipp: Wird der Rechtsanwalt neben der Beratung mit weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeiten betraut, muss die Beratungsgebühr mit den anderen Kosten voll verrechnet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.