Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr,
die sich im Satzrahmen zwischen 0,5 und 2,5 bewegt (Nr. 2300 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Dabei gilt einschränkend:
Zur außergerichtlichen Tätigkeit zählt beispielsweise das Einfordern von Ansprüchen gegenüber Dritten, aber auch die Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen.
In der gleichen Angelegenheit fällt neben der Gebühr für die außergerichtliche Vertretung keine Beratungsgebühr an.
Berechnungsbeispiel:
Der Rechtsanwalt macht im Auftrag des Mandanten gegenüber einem Dritten
die Zahlung von 4.000 Euro aus einem Kaufpreis geltend. Die Angelegenheit
gestaltet sich für ihn nicht umfangreich und auch nicht schwierig (was
jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist). Der Rechtsanwalt berechnet:
Für die außergerichtliche Vertretung von Sozialversicherten in sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) bestehend abweichende Regelungen. Hier ist die Geschäftsgebühr als Betragsrahmengebühr ausgestaltet (Nr. 2400, 2401 VV RVG), die zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro) beziehungsweise 40 und 260 Euro (Mittelgebühr: 150 Euro) liegt.
Rechtstipp: Soweit sich wegen desselben Gegenstandes an die außergerichtliche Vertretung ein Gerichtsverfahren anschließt, ist die Gebühr auf die Verfahrensgebühr, die der Anwalt für die gerichtliche Vertretung erhält, zur Hälfte (maximal aber ein Gebührensatz von 0,75) anzurechnen. Die gerichtliche Vertretung wird also billiger.
Bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten sind im VV RVG besonders
geregelt. Dazu zählen das Güteverfahren und der Anwaltsvergleich. Ihnen
werden in diesem Ratgeber jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet.
Über die Kosten für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens,
des Strafprozesses und des Bußgeldverfahrens informieren die jeweiligen
Abschnitte eingehend.