Schließen die Parteien unter anwaltlicher Hilfe außergerichtlich einen
Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis beendet wird, erhält der Anwalt (zusätzlich) eine
Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Das gilt nicht, soweit der Vertrag ausschließlich ein Anerkenntnis oder
einen Verzicht enthält.
Für den Anwalt soll damit ein Anreiz geschaffen werden, unnötige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Eine Gebühr in gleicher Höhe entsteht auch:
Eine Ausnahme bestehen in für die meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Hier ist für die Einigungsgebühr ein Betragsrahmen zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro) festgelegt (Nr. 1005 VV RVG).
Rechtstipp: Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Anwälten kann für vollstreckbar erklärt werden (§§ 796, 796a Zivilprozessordnung, ZPO). Aus ihm kann dann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gegners erfolgen.