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Vorschuss

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt gemäß § 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Vergütung erst fordern, wenn der ihm erteilte Auftrag erledigt oder die Sache anderweitig beendet ist.

Ihm steht jedoch für seine Gebühren und Auslagen ein angemessener Vorschuss zu (§ 9 RVG).
Diesen kann er auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder bei Prozesskostenhilfe (PKH) gegenüber der Staatskasse einfordern.
Er kann auch die Übernahme des Mandats von einem Vorschuss abhängig machen.

Das Verlangen eines Vorschusses bekundet kein Misstrauen gegenüber dem Mandanten. Prozesse ziehen sich mindestens über einige Monate, wenn nicht gar über Jahre hin. Ohne Vorschuss kann daher keine Kanzlei wirtschaftlich arbeiten. Über gezahlte Vorschüsse wird nach Beendigung des Mandats abgerechnet. Sollte zuviel gezahlt worden sein, wird dies selbstverständlich zurückerstattet.

Rechtstipp: Der Anwalt kann keine Vergütung mehr fordern, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Rechtssache erledigt oder beendet wurde mehr als drei Jahre vergangen sind. Dann ist der Anspruch nämlich verjährt.


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