Nach Erledigung oder Beendigung des Auftrags muss der Rechtsanwalt über
seine Vergütung eine Rechnung erstellen.
Diese muss enthalten:
Weitere Förmlichkeiten, die einzuhalten sind, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Absatz 4 UStG).
Rechtstipp: Wann der alte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und wann
der neue Umsatzsteuersatz zu berechnen ist, richtet sich nicht nach dem
Datum der Rechnung. Vielmehr ist entscheidend, wann der Anwalt die Leistung
oder die vereinbarungsgemäß abrechenbare Teilleistung vollständig erbracht
hat (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Absatz 1
Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Mit der vollständigen Leistung entsteht
die Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht
ist wiederum maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Absatz 1
UStG).
Beispiele: