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Rechnung

Nach Erledigung oder Beendigung des Auftrags muss der Rechtsanwalt über seine Vergütung eine Rechnung erstellen.
Diese muss enthalten:

Weitere Förmlichkeiten, die einzuhalten sind, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Absatz 4 UStG).

Rechtstipp: Wann der alte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und wann der neue Umsatzsteuersatz zu berechnen ist, richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnung. Vielmehr ist entscheidend, wann der Anwalt die Leistung oder die vereinbarungsgemäß abrechenbare Teilleistung vollständig erbracht hat (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Mit der vollständigen Leistung entsteht die Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht ist wiederum maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Absatz 1 UStG).
Beispiele:


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