Unter bestimmten Umständen muss nicht der Mandant die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, sondern - auch wenn er verliert - die Staatskasse.
Damit Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, die für alle Gerichtszweige einheitlich in den Paragrafen 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind:
PKH wird nur auf Antrag gewährt.
Dem Antrag an das Gericht müssen beigefügt werden:
Aus dem Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt das Gericht das verfügbare Einkommen des Antragstellers. Dabei stehen jeder Person bestimmte Freibeträge zu (siehe vorheriger Abschnitt: "Beratungshilfe").
Das Gericht zahlt, wenn nach Abzug der Freibeträge und Steuern kein freies Einkommen verbleibt, andernfalls kann es Ratenzahlung (maximal 48 Raten) gewähren.
Besteht ein Anspruch auf PKH, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Der beigeordnete Anwalt erhält geringere Gebühren als der Rechtsanwalt, der ohne PKH tätig wird (§ 49 RVG).
Rechtstipp: Das Gericht kann bis zu vier Jahren nach dem rechtskräftigen Ende des Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut prüfen. Sofern eine Besserung eingetreten ist, kann nachgefordert werden (§ 120 Absatz 4 Satz 3 ZPO).