Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten gleichzeitig, erhält er jede Gebühr nur einmal. Bestimmte Gebühren können sich jedoch wegen der zu erwartenden Mehrarbeit erhöhen.
Für Verfahrens- und Geschäftsgebühren ist für jede weitere Person eine
Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3 vorgesehen (Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis,
VV RVG). Mehrere Erhöhungen dürfen 2,0 nicht übersteigen.
Handelt es sich bei den Verfahrens- und Geschäftsgebühren um
Festbetrags- oder Betragsrahmengebühren, erhöhen sich die Gebühren (Mindest-
und Höchstbeträge) pro weiteren Mandanten um 30 Prozent, maximal
jedoch um das Doppelte (also auf das Dreifache).
Beispiel: Ein Rechtsanwalt verteidigt mehrere Mieter einer Wohnung (z. B. Ehepartner) gegen eine Räumungsklage des Vermieters. Dann hat er Anspruch auf erhöhte Verfahrens- und Geschäftsgebühren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005, Aktenzeichen: VIII ZB 52/04).