Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Honorarvereinbarung

Die gesetzliche Vergütung ist nicht zwingend.
Vielmehr kann der Mandant mit dem Anwalt die Vergütung abweichend davon frei vereinbaren. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant schon vorher weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet.

Für außergerichtlicher Beratung, die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten und die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator sind gar keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. In diesen Fällen ist der Rechtsanwalt sogar per Gesetz dazu angehalten, eine Honorarvereinbarung mit seinen Mandanten zu treffen.

Die vereinbarte Vergütung darf allerdings grundsätzlich nicht geringer ausfallen als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmte Höhe (§ 4 Absatz 2 RVG). Nur ausnahmsweise sind bei besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers geringere als die gesetzlichen Gebühren möglich, beispielsweise wenn der Mandant bedürftig oder mit dem Rechtsanwalt verwandt ist.
Für die außergerichtliche Beratung und Mediation ist dagegen eine weitgehend freie Vereinbarung der Höhe möglich, da hier gesetzlich keine Gebühren (mehr) vorgeschrieben sind.

Eine Honorarvereinbarung wird meist nach Zeit (z.B. ein Stundensatz pro Arbeitsstunde des Anwalts) oder als Pauschale für eine bestimmte Tätigkeit (festes Honorar für die Erledigung einer bestimmten Angelegenheit) vereinbart.

Rechtstipp: Bei einfachen oder vom Aufwand her klar absehbaren Fällen wird oft ein Pauschalhonorar die beste Wahl sein, zumal diese für den Mandanten den Vorteil hat, dass er von vornherein weiß, was auf ihn zukommt.
In anderen Fällen ist ein Stundenhonorar häufig die fairste Regelung, da dann die Bezahlung im direkten Verhältnis zum Aufwand des Anwalts steht. Allerdings sollte die Abrechnung dann vom Anwalt so gestaltet werden, dass der Mandant nachvollziehen kann, für welche Tätigkeiten genau die angerechneten Zeiten angefallen sind.

Dagegen ist es bislang unzulässig, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solches läge vor, wenn er sein Honorar nur erhalten könnte, wenn er den Prozess gewinnt (§ 49b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO).
Auch die Vereinbarung eines Zusatzhonorars bei gewonnenem Prozess ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt.
Allerdings darf die Erhöhung einer gesetzlichen Gebühr, beispielsweise der Einigungsgebühr, vereinbart werden (§ 49b Absatz 2 Satz 2 BRAO), etwa für den Fall, dass der Anwalt eine gütliche Einigung mit dem Gegner erreicht.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber allerdings das strikte Verbot von Erfolgshonoraren lockern. Laut den Verfassungsrichtern darf die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare zumindest dann nicht gesetzlich verboten sein, wenn dadurch im Einzelfall die Durchsetzung von Rechten erschwert oder sogar verhindert wird. Es dürfe nicht sein, dass durch das Verbot ein Rechtssuchender von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine entsprechende Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot in Kraft (Beschluss des BVerfG vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 1 BvR 2576/04).

Eine Vergütungsvereinbarung muss bestimmten gesetzlichen Vorschriften genügen.
Wird eine Vergütung vereinbart, die über den gesetzlichen Gebühren liegt, ist sie nur wirksam, wenn:

Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Anwalt nur die ihm aus dem RVG zustehenden Kosten fordern. Zahlt allerdings der Mandant trotzdem, hat er kein Recht auf Rückzahlung (§ 4 Absatz 1 Satz 3 RVG).

Rechtstipp: Anwälte und Mandaten sollten darauf achten, dass die Vereinbarung ausdrücklich erfolgt und möglichst schriftlich festgehalten wird. So lässt sich späterer Streit vermeiden.

Rechtstipp: Den über der gesetzlichen Vergütung liegenden Betrag muss sie der Gegner, wenn er den Prozess verliert, nicht bezahlen. Auch die Rechtsschutzversicherung ersetzt ihn in aller Regel nicht. Auf diesen Kosten bleibt der Mandant sitzen. Darauf muss der Rechtsanwalt hinweisen.

Der Anwalt darf nicht unangemessen hohe Gebühren vereinbaren, da er dem Mäßigungsgebot unterliegt (§ 4 Absatz 4 RVG). Bei fünffach über dem gesetzlichen Höchstwert liegenden Gebühren wird von einer unangemessenen Höhe ausgegangen. Kann der Rechtsanwalt nicht ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände für die Höhe darlegen, kann die Höhe im Rechtsstreit bis auf den gesetzlichen Betrag gemindert werden (Urteil des BGH vom 27.01.2005, Aktenzeichen IX ZR 273/02).


Inhaltsverzeichnis


Antwort zum Thema: "Anwaltshaftung" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de - Anwaltshaftung

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern