Die Gebühren des Rechtsanwalts sind nicht immer als feste Zahlen bestimmt.
Vielmehr unterscheidet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwischen:
Wertgebühren (§ 13 RVG):
Hier ergibt sich die genaue Höhe der Gebühr aus dem Gesetz. Gegenstandswert
und Gebührensatz stehen fest.
Der Rechtsanwalt hat bei der Bestimmung seiner Vergütung keinen Spielraum.
Rahmengebühren (§ 14 RVG):
Das Gesetz nennt einen Mindest- und Höchstwert.
Innerhalb dieses Rahmens muss der Anwalt seine Vergütung im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmen.
Es gibt Betragsrahmengebühren (z. B. Gebühr von 30 bis 300 Euro)
und Satzrahmengebühren (z. B. Gebührensatz von 0,5 bis 2,5).
Außerdem kennt das Gesetz:
Festgebühren:
Das Gesetz selbst bestimmt einen konkreten Betrag für die Tätigkeit,
beispielsweise bei Beratungshilfe oder für die Vergütung eines Pflichtverteidigers.
Pauschgebühren:
In wenigen Fällen kann das Gericht auf Antrag eine pauschale Vergütung
und deren Höhe bestimmen, vor allem in Straf- und Bußgeldsachen.
Gebühren nach dem Steuerberatergesetz:
Sie werden erhoben, sofern der Anwalt in allgemeinen Steuerpflichten
tätig wird.
Vereinbarte Vergütungen: Sie sind seit dem 1. Juli 2006 der Regelfall
bei außergerichtlicher Beratung und Mediation.
Vergütungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 34 RVG):
Der Anwalt fordert die "übliche Vergütung", wenn das RVG keine besonderen
Regelungen enthält und keine wirksame Vergütungsvereinbarung besteht.