Neben den Gebühren erhält der Anwalt seine Auslagen ersetzt.
Dazu zählen vor allem:
Die Höhe der möglichen Auslagen ist in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geregelt.
Der Anwalt kann die Auslagen meist entweder pauschal oder in tatsächlicher
Höhe in Rechnung stellen.
Für Kopien und Ablichtungen entstehen Auslagen von 0,50 Euro pro
Seite für die ersten 50 Kopien, darüber hinaus 0,15 Euro für
jede weitere Seite (Nr. 7000 VV RVG).
Dies gilt allerdings nur für:
Rechtstipp: In der Praxis muss der Rechtsanwalt detailliert nachweisen, wann und aus welchem Grund er wie viele Kopien gefertigt hat.
Porto- und Telefonkosten kann der Anwalt in tatsächlicher Höhe berechnen
(Nr. 7001 VV RVG).
Er kann aber stattdessen auch pauschal 20 Prozent der in der Angelegenheit
angefallenen Gebühren, höchstens aber 20 Euro verlangen (Nr. 7002
VV RVG).
Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw stehen der Anwalt 0,30 Euro
pro gefahren Kilometer zu (Nr. 7003 VV RVG).
Benutzt er ein anderes Verkehrsmittel, sind die tatsächlichen Kosten entscheidend,
soweit sie angemessen sind.
Zusätzlich bekommt er bei jeder Reise eine Abwesenheitspauschale (Nr. 7005
VV RVG):
Natürlich hat der Anwalt auch Anspruch auf die anfallende Umsatzsteuer
(Nr. 7008 VV RVG).
Er muss nicht nur auf die Gebühren, sondern auch auf alle Auslagen die
Steuer zahlen.