Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörige Vergütungsverzeichnis (VV RVG) regeln, was und wie viel der Anwalt berechnen darf. Im Gesetz sind dabei nur die Berechnungsgrundlagen enthalten, Art und Höhe der einzelnen Gebühren ergeben sich aus den über 250 einzelnen Gebühren- und Auslagentatbeständen des VV RVG.
Entscheidend dafür, ob und welche Gebühren entstehen, ist der Auftrag, den der Mandant dem Rechtsanwalt erteilt und darüber hinaus, in welchem Verfahren der Rechtsanwalt gegebenenfalls tätig wird.
In derselben Sache kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Absatz 2 Satz 1 RVG), egal wie viel Arbeitsaufwand ihn trifft. In gerichtlichen Verfahren zählt allerdings jeder Rechtszug (Erstinstanz, Berufung, Revision) getrennt. Welche zusammenhängenden Tätigkeiten als "dieselbe Angelegenheit" anzusehen sind, ist in den Paragrafen 16 bis 21 RVG detailliert geregelt. So fallen für ein Verfahren über Prozesskostenhilfe und das anschließende Verfahren, für das er Prozesskostenhilfe beantragt wurde, nur einmal Gebühren an (§ 16 Nr. 2 RVG). Grundsätzlich gilt, dass für einen einheitlichen Auftrag über die Verfolgung mehrerer Ansprüche nur einmal Gebühren erhoben werden, wenn die Ansprüche in einem objektiven Zusammenhang stehen und der gleiche Gebührenrahmen eingehalten wird.